Eltern behinderter Kinder treibt häufig die Sorge, wer sich um ihr Kind nach ihrem Ableben kümmert und wie es finanziell abgesichert werden kann.
Dabei gilt es dem Kind den gewohnten Lebensstandard auch nach dem Tod der Eltern zu sichern und das Vermögen vor dem Zugriff der Sozialhilfeträger zu bewahren visit.
Gemäß dem sozialrechtlichen Nachrangprinzip wird Sozialhilfe nicht an Personen geleistet, die sich finanziell selbst helfen können oder Hilfe anderer bekommen.
Hat der Behinderte eigenes Vermögen oder Einkommen (beispielsweise durch Erbschaft) muss er damit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Erst wenn er vermögenslos (bis auf ein Schonvermögen von bis zu etwa 2.600,00 €) wird, hat er Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfeträger.
Auch wenn Sozialhilfeträger in Vorleistung gehen, greifen Sie anschließend auf vorhandenes Vermögen des Behinderten zurück.
Die Kinder zu enterben wäre jedoch nicht sachdienlich, da die Sozialhilfeträger auch auf den dem behinderten Kind nach einer Enterbung verbleibenden Pflichtteilsanspruch, der ihm aus dem Nachlass der verstorbenen Eltern zusteht, zugreifen können und werden.
Der Zugriff auf das Familienvermögen kann jedoch unterbunden werden, indem eine Vorerbschaft des behinderten Kindes und eine Nacherbschaft eines anderen Verwandten , beispielsweise eines Geschwisterkindes, verbunden mit einer Testamentsvollstreckung angeordnet wird. In das Testament sollten Anordnungen aufgenommen werden, wie die Einkünfte des vorerbenden Kindes zu Gunsten des Kindes für besondere Wünsche zuu verwenden sind. Damit können besondere medizinische Hilfen, die von den Krankenkassen nicht übernommen werden, Teilnahme an Fortbildungen, Reisen, etc. finanziert werden. Dem Sozialhilfeträger wird damit verwehrt bath toys, auf die Einkünfte aus dem Nachlassvermögen zuzugreifen.
Entscheidend ist, dass die vorgenannten Anordnungen bereits vom Erblasser im Testament getroffen worden sind und deren Durchführung durch einen Testamentsvollstrecker gewährleistet werden.
RAin Ulrike Hausmann-Keitel ist seit 1984 als Rechtsanwältin in Köln tätig. Sie ist Partnerin der Sozietät Keitel & Keitel Rechtsanwälte, einer hochspezialisierten Anwaltskanzlei, die sich insbesondere der Themen Erbrecht sowie Bank- und Kapitalanlagerecht annimmt.
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