Ein Testament oder ein Erbvertrag sind die wesentliche Instrumente zur Übertragung des Vermögens auf die nächste Generation.
Der Erblasser hat hier die Möglichkeit, in einem ihm vom Gesetz eingeräumten Freiraum Anordnungen zu treffen, wie die Übertragung seines Vermögens gestaltet werden soll.
Er die Möglichkeit, auch als Erben Personen einzusetzen, welche nach der gesetzlichen Regelung als Erben nicht vorgesehen sind, oder aber im gesetzlichen Rahmen Erbteile unterschiedlich zu gewichten. Zugleich hat er die Möglichkeit, einzelne Gegenstände seines Vermögens in Form eines sogenannten Vermächtnisses auf einzelne Personen zu übertragen, ohne dass diese read more Personen Erben werden. Er ist aber auch frei, konkrete Auflagen und Bedingungen gegenüber Erben und Vermächtnisnehmern mit der Erbschaft und dem Vermächtnis zu verknüpfen. Diesen Spielraum des Erblassers nennt man Testierfreiheit. Ihn gilt es sinnvoll unter Erwägung aller relevanten steuerlichen und sonstigen Fragen zu nutzen at read more.
Der Erblasser kann ein von ihm errichtetes Testament jederzeit widerrufen. Dies gilt für das gesamte Testament oder aber nur für einzelne Teile davon. Visit here.
Möglich ist auch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes, welches von Eheleuten oder von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichtet werden kann.
Das gemeinschaftliche Testament kommt insbesondere in zwei Ausprägungen vor:
Entweder setzen die Eheleute/Partner den jeweils anderen zum Vorerben und einen Dritten, meist Kinder zu Nacherben ein.
Oder aber die Ehegatten/Partner setzen den anderen zum Vollerben ein und den Dritten zum Schlusserben. Die letzte Ausprägung des Testamentes (Vollerbe – in Anschluss daran Nacherbe) wird auch Berliner Testament genannt visit.
Für Erblasser ist zu bedenken, dass es bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes in Form der Vor- und Nacherbschaft Verfügungsbeschränkungen des Vorerben (Ehegatte) gibt, welche der Erblasser in seinen Konsequenzen bedenken sollte.
Beim sogenannten Berliner Testament ist aus Sicht des Erblassers zu berücksichtigen, dass die als Nacherben eingesetzten Kinder bereits zum Zeitpunkt des Todes des vorverstorbenen Ehegatten eben nicht Erbe werden und daher bereits zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Pflichtteil entsteht, mit welchem der Ehegatte dann belastet ist. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, also nicht auf Sachwerte gerichtet, so dass der Ehegatte unter Umständen zur Veräußerung oder Belastung des Nachlasses, beispielsweise einer Immobilie, gezwungen ist. Bei größeren Vermögen ist zu bedenken, dass das sogenannte Berliner Testament auch die Folge haben kann, dass die einem Erben, hier den Kindern, zustehenden Steuerfreibeträge nicht optimal genutzt werden. Denn das gesamte Vermögen geht auf den erbenden Ehegatten über, so dass nur dieser seinen Steuerfreibetrag beim Tod des Erblassers nutzen kann. In einem zweiten Erbgang nach dem Tod des zweitverstorbenen Ehegatten würde dann wieder das gesamte Vermögen zzgl. des Vermögen des überlebenden Ehegatten auf die Kinder übertragen, mit der Folge, dass eine weitere steuerliche Veranlagung anfällt.
Daher bedarf es insbesondere vor Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes einer genauen Analyse der steuerlichen Konsequenzen im Lichte der Familien- und Steuersituation.
Gemeinschaftliche Testamente weisen bei sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen eine starke Bindung auf. Grundsätzlich ist der längstlebende Partner nicht mehr berechtigt, die gemeinsam getroffenen Verfügungen noch zu ändern. Die Ehegatten können allerdings ihr Testament zu Lebzeiten noch gemeinsam ändern. Will einer der beiden Ehegatten das gemeinsame Testament zu Lebzeiten widerrufen oder ändern, müssen bestimmte Formalien beachtet werden.
Wollen die Eheleute/Partner eine besonders hohe Bindungswirkung erreichen, schließen sie einen Erbvertrag ab. Bei der Entscheidung, ob ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag errichtet werden soll, sollten die Beteiligten zunächst gemeinsam überlegen, in welchem Umfang sie sich für die Zukunft binden wollen. Allerdings sind auch im Erbvertrag differenzierte Regelungen mit Rücktrittsmöglichkeiten und Änderungsvorbehalten möglich. Im Übrigen ist ein Erbvertrag alternativlos, wenn die Verfügung von Todeswegen mit einer vom anderen Teil (z. B. Ehepartner oder Kinder) eingegangene Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen oder Pflegeleistungen verbunden ist.
Um die wirtschaftlichen Folgen einer Testierung einschätzen zu können, sollte der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes abklären, welche voraussichtlichen Pflichtteilsansprüche gegen den oder die Erben bestehen werden. Hierbei sind auch die ebenfalls anfallenden Pflichtteilergänzungsansprüche zu beachten.
Werden Gesellschafteranteile des Erblassers vererbt, sind die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu beachten und – sollte der Erblasser hierauf Einfluss haben – die gesellschaftsrechtlichen Regelungen an die Ziele des Erblassers bei seiner testamentarischen Verfügung anzupassen.
RAin Ulrike Hausmann-Keitel ist seit 1984 als Rechtsanwältin in Köln tätig. Sie ist Partnerin der Sozietät Keitel & Keitel Rechtsanwälte, einer hochspezialisierten Anwaltskanzlei, die sich insbesondere der Themen Erbrecht sowie Bank- und Kapitalanlagerecht annimmt.
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