Ob und in welcher Höhe Pflichtteilansprüche bestehen, ist ein typischer Konfliktpunkt, mit dem sich Erben, Erbengemeinschaften libaskostum, und Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers auseinandersetzen müssen.
Ein Pflichtteilsanspruch steht den Kindern, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen den Eltern des Verstorbenen zu. Der Pflichtteil errechnet sich nach der Höhe des Nachlasses, wobei auch Schenkungen des Verstorbenen web in einem Zeitraum von 10 Jahren vor seinem Tod je nach Zeitpunkt der Schenkung mit abgeschichteten Werten zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls steht Ihnen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.
Die Erben sind Ihnen zu Auskünften verpflichtet.
Die Erben sind dem Pflichtteilsberechtigten zu Auskünften verpflichtet. Häufig hatte der Pflichtteilsberechtigte keinerlei Einblick in die Vermögensverhältnisse des Erblassers. Dementsprechend ist er nicht in der Lage, den ihm zustehenden Pflichtteil zu beziffern. Daher ist es in vielen Fällen erforderlich, den Erben zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses aufzufordern.
Sehr häufig reichen die zunächst erteilten Auskünfte nicht aus. Es bedarf weiterer Nachfragen und Auskünfte, um dem Pflichtteilsberechtigten einen vollständigen Überblick über das Erbe zu verschaffen.
Der Anspruch auf Pflichtteil ist auf Geld gerichtet und unterliegt der Verjährung, was vielen Pflichtteilsberechtigten nicht bewusst ist, bereits nach drei Jahren beginnend am 01.01. nach dem Tod des Erblassers zum Jahresende. Die Verjährung kann regelmäßig nur durch eine Klageeinreichung oder einen entsprechenden Verjährungsverzicht des Erben oder der Erbengemeinschaft unterbrochen werden. Theoretisch können auch Verhandlungen über den Pflichtteilsanspruch die Verjährung hemmen; insoweit bestehen aber für den Pflichtteilsberechtigten Unsicherheiten, welche unbedingt auszuschließen sind – insbesondere wenn die Erben anwaltlich vertreten sind. Die Verjährungsfalle bedarf aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten gerade dann besonderen Augenmerks.
Streitigkeiten zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben beziehen sich sehr häufig auf das Thema der ,,Anrechnung von Vorempfängen‘‘. Dies bedeutet, dass ein Pflichtteilsberechtigter sich vor dem Tod des Erblassers erhaltene Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen lassen muss. Hier muss allerdings der Erbe nachweisen können, dass der Erblasser bereits zum Zeitpunkt der Zuwendung eine entsprechende Anrechnungsbestimmung getroffen hat. Diesen Nachweis zu führen, sind viele Erben nicht in der Lage. gamdom coupon code
Ein sehr interessantes Thema für den Pflichtteilsberechtigten ist das Thema des ,,Pflichtteilergänzungsanspruchs‘‘. Hier sind die letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers entscheidend. Hat dieser in diesem Zeitraum Schenkungen an Erben oder dritte Personen getätigt, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass sein Pflichtteil anteilig aufgestockt wird. Hierbei gibt es komplexe Abschichtungsregeln, welche abstellen auf den Zeitpunkt der Schenkung. Die Anrechnungsquote ist bei einer Schenkung zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers geringer als im Todesjahr. Es wird jedes Jahr um 10 % abgeschichtet http://www.dadehealth.org/de.
Ein besonderes Thema ist die Problematik der Lebensversicherung des Erblassers. Hier hängen die wirtschaftlichen Konsequenzen für die Pflichtteilsberechtigten von den spezifischen Bedingungen der Lebensversicherung ab.
Dementsprechend kann es sowohl bei der Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs für den Pflichtteilsberechtigten wie auch aus Sicht des in Anspruch genommenen Erben oder der in Anspruch genommenen Erbengemeinschaft sinnvoll sein, die juristische Unterstützung eines fachlich versierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.
RAin Ulrike Hausmann-Keitel ist seit 1984 als Rechtsanwältin in Köln tätig. Sie ist Partnerin der Sozietät Keitel & Keitel Rechtsanwälte, einer hochspezialisierten Anwaltskanzlei, die sich insbesondere der Themen Erbrecht sowie Bank- und Kapitalanlagerecht annimmt.
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