Geschiedenentestament

Geschiedene Ehepartner legen in der Regel großen Wert darauf, dass der geschiedene Ehegatte nichts mehr von ihrem eigenen Nachlass erhält.

Geschiedenentestament

Zwar verfallen gegenseitige erbrechtliche Ansprüche mit dem Scheidungsantrags soweit die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben sind, d.h. in der Regel das Trennungsjahr vergangen ist. Allerdings gibt es Lebenssituationen, in denen selbst der bereits geschiedene Ehegatte nach den gesetzlichen Regeln am Nachlass des ehemaligen Ehegatten beteiligt wird. Ist beispielsweise ein Kind bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorverstorben und hatte es keine eigenen Nachkommen, google phim 19 so tritt der geschiedene Ehepartner als Erbe an die Stelle des vorverstorbenen Kindes. Desweiteren fällt dem geschiedenen Ehepartner bei minderjährigen Kindern die Befugnis zu, das Erbe des beim Tod des Erblassers noch minderjährigen Kindes bis zu dessen Volljährigkeit zu verwalten.
Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft in einem Testament lässt sich dieses ungewollte Ergebnis der Teilhabe des geschiedenen Ehegatten am Nachlass verhindern.

Durch Testament ist zudem die Übertragung der Vermögensverwaltung auf eine andere Person möglich, so dass der geschiedene Ehegatte auch von der Verwaltung des Vermögens des ererbten Vermögens ausgeschlossen wird.

Da geschiedene Ehepartner die gesetzlich vorgesehen Rechtsfolgen in der Regel nicht wünschen, ist zu einer entsprechenden testamentarischen Verfügung dringend zu raten.

 


KEITEL_010ZRAin Ulrike Hausmann-Keitel ist seit 1984 als Rechtsanwältin in Köln tätig. Sie ist Partnerin der Sozietät Keitel & Keitel Rechtsanwälte, einer hochspezialisierten Anwaltskanzlei, die sich insbesondere der Themen Erbrecht sowie Bank- und Kapitalanlagerecht annimmt.

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