Erbschein


Will der Erbe über den Nachlass verfügen, verlangen Banken, Behörden oder Grundbuchämter in aller Regel die Vorlage eines Erbscheins, es sei denn der Verstorbene hat ein notariell erstelltes Testament hinterlassen.

Erbrecht

Die Erben erhalten den Erbschein beim Nachlassgericht, das ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt gelebt hat. Der Erbschein kann von den Erben persönlich bei Gericht oder über einen Notar beantragt werden.

Der Erbe hat seine Erbenstellung durch Vorlage letztwilliger Verfügungen des Verstorbenen, also Testament oder Erbvertrag, oder durch seine verwandtschaftliche Beziehung zum Verstorbenen durch Vorlage des Familienstammbuchs nachzuweisen.

Ferner muss er Angaben zum Nachlass zu machen.

Empfehlenswert ist, bei mehreren Erben einen gemeinsamen Erbschein zu beantragen, da dies kostengünstiger ist. Im übrigen können Mitglieder einer Erbengemeinschaft in aller Regel nur gemeinsam über den Nachlass verfügen.

Der Erbe muss die von ihm gemachten Angaben eidesstattlich versichern. Die eidesstattliche Versicherung ist vom Gericht oder von einem Notar zu beurkunden.

Die Kosten des Erbscheinantrages richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Der Erbe ist dem Nachlassgericht gegenüber zu den entsprechenden Wertangaben über den Nachlass verpflichtet

 


KEITEL_010ZRAin Ulrike Hausmann-Keitel ist seit 1984 als Rechtsanwältin in Köln tätig. Sie ist Partnerin der Sozietät Keitel & Keitel Rechtsanwälte, einer hochspezialisierten Anwaltskanzlei, die sich insbesondere der Themen Erbrecht sowie Bank- und Kapitalanlagerecht annimmt.

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