Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erben neben Verwandten erster Ordnung, dies sind die Kinder, ein Viertel des Nachlasses. Neben den Eltern und Geschwistern des Verstorbenen erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte.
Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhält der überlebende Ehegatte darüber hinaus der ein Viertel Erbschaft. Diese pauschalierte Erhöhung des Erbteils gleicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft das in der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen pauschal aus. Haben die Ehepartner im notariellen Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart, so entfällt der pauschale Zugewinnausgleich. Der Ehegatte erbt mit vorhandenen Kindern die Erbschaft zu gleichen Teilen, d. h. wenn ein Kind vorhanden ist, bekommt er die Hälfte des Nachlasses, bei zwei Kindern ein Drittel, bei mehr Kindern allerdings nicht unter einem Viertel des Nachlasses.
Darüber hinaus erhält der Ehegatte den sogenannten „Voraus“ als Teil der Erbschaft, wenn er nach den gesetzlichen Regeln erbt und kein Testament oder Erbvertrag seitens des verstorbenen Ehegatten erstellt wurde. Der Voraus umfasst die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände. Sind Kinder vorhanden, so kann der überlebende Ehegatte die Gegenstände für sich aus dem Haushalt beanspruchen, die zu seiner angemessenen Lebensführung notwendig sind. Was als angemessen Lebensführung zu sehen ist, richtet sich nach den Verhältnissen, in denen Eheleute gelebt haben. Neben Eltern oder Großeltern erbt der überlebende Ehegatte jedoch den gesamten Hausrat ohne die oben gemachte Einschränkung. Ist der Ehegatte durch Testament enterbt worden erhält er nur seinen Pflichtteil, d. h. die Hälfte des ihm zustehenden Erbes. Daneben kann der Ehegatte den ihm zustehenden Zugewinn, der in diesem Fall nicht pauschaliert berechnet, sondern konkret nach dem angefallenen in der Ehe erwirtschafteten Vermögen berechnet wird, verlangen.
Wenn während der Ehe ein hoher Zugewinn des Erblassers erzielt wurde, ist es unter Umständen ratsam, das Erbe auszuschlagen. Der überlebende Ehegatte erhält statt der auf ihn entfallenden Erbquote und den pauschalen Zugewinnausgleich seinen Pflichtteilsanspruch und darüber hinaus den konkreten am tatsächlichen Zugewinn des Erblassers zu berechnenden Zugewinnausgleich.
RAin Ulrike Hausmann-Keitel ist seit 1984 als Rechtsanwältin in Köln tätig. Sie ist Partnerin der Sozietät Keitel & Keitel Rechtsanwälte, einer hochspezialisierten Anwaltskanzlei, die sich insbesondere der Themen Erbrecht sowie Bank- und Kapitalanlagerecht annimmt.
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