Erbengemeinschaft

Häufig erbt man nicht allein, sondern befindet sich mit anderen Erben des Verstorbenen in einer sogenannten Erbengemeinschaft.

Erbengemeinschaft

Für die Erbengemeinschaft gelten komplizierte rechtliche Regelungen, da der Nachlass, solange er nicht endgültig zwischen den Erben aufgeteilt ist, allen Miterben zusammen gehört und von diesen gemeinschaftlich verwaltet werden muss. Bei der gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses und dessen Aufteilung unter den einzelnen Miterben entstehen häufig Streitigkeiten unter den Erben.

Bei der Nachlassverwaltung ist zu beachten, dass Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung bereits mit der Mehrheit der Mitglieder der Erbengemeinschaft entschieden werden können. Nur bei außerordentlicher Verwaltung, d.h. Maßnahmen, die eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben, https://indiansex.cc/tag/xxx-video/ ist Einstimmigkeit der Erbengemeinschaft erforderlich. Dazu gehört beispielsweise die Veräußerung eines Nachlassgrundstückes.

Bereits bei diesen Fragen kommt es sehr häufig zu Streitigkeiten unter den Erben, da hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses unterschiedliche Auffassungen bestehen können.

In besonderen Fällen kann bei erforderlichen Notmaßnahmen auch ein Erbe allein ohne Mitwirkung der Anderen entscheiden.

Jeder Erbe kann die bei ihm im Rahmen der Verwaltung entstandenen Aufwendungen von den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft ersetzt verlangen.

Bis zur Teilung der Erbengemeinschaft stehen Einnahmen aus dem Nachlass der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu. Möchten die Mitglieder der Erbengemeinschaft von den Einnahmen vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft partizipieren, ist wiederum eine Einigung unter den Erben erforderlich.

Dementsprechend zeigt sich, dass es bereits vor Auseinandersetzung des Nachlasses ratsam ist, dass die Erben wirtschaftlich sinnvolle Vereinbarungen miteinander treffen, die es ihnen bereits zu einem frühen Zeitpunkt ermöglichen, vom Nachlass zu partizipieren.

Hat der Erbe einen Testamentsvollstrecker bestimmt – eine Maßnahme, die bei einer komplexen Erbengemeinschaft mit unterschiedlichen Interessen unbedingt zu empfehlen ist – ist dieser allein verfügungsberechtigt, es sei denn, er ist bei einzelnen Fragen in seiner Verfügungsmacht vom Erblasser beschränkt worden .

Ein weiterer potenzieller Konflikt unter den Erben ist die Auseinandersetzung des Nachlasses. Wegen unterschiedlicher Auffassungen der Erben über die Teilung des Nachlasses dauern Erbauseinandersetzungen häufig mehrere Jahre, teilweise sogar Jahrzehnte. Seitens des Gesetzgebers ist vorgesehen, dass jeder Erbe die Auseinandersetzung des Erbes verlangen und durchsetzen kann. Hierzu ist aber erst die sogenannte ,,Teilungsreife‘‘ des Nachlasses Voraussetzung. Das bedeutet, dass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten beglichen wurden und die Nachlassgegenstände, über welche keine Einigung erfolgt ist, verkauft sind.

Teilweise besteht auch Streit, welche Gegenstände überhaupt zum Nachlass gehören. Ferner müssen Vermächtnisse, welche der Erbe ausgesetzt hat, erfüllt sein. Zudem müssen die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten erfüllt sein. Dies ist insgesamt vor der endgültigen Auseinandersetzung des Nachlasses zu klären.

Falls über wesentliche Fragen des Nachlasses Streit besteht, kann es vorab erforderlich werden, vor Teilung des Nachlasses ein Klageverfahren herbeizuführen.

Die komplexen erbrechtlichen Regelungen und die vielfachen Konfliktpunkte, die bei einer Erbengemeinschaft bestehen können, lassen es aus anwaltlicher Sicht sinnvoll erscheinen, mit einem kooperativen Ansatz an die Problematik der Erbengemeinschaft und der Erbenauseinandersetzung heranzugehen, möglichst zu einem frühen Zeitpunkt Teilauseinandersetzungen unter den Erben herbeizuführen, und diese zu einem möglichst frühen Zeitpunkt von Einnahmen aus dem Nachlass partizipieren zu lassen Hierbei ist stets zu beachten ist, dass die Erbengemeinschaft als Ganzes ihren Verpflichtungen gegenüber Nachlassgläubigern aus dem Nachlass nachkommt blog.

Diesen kooperativen Ansatz verfolgen wir konsequent bei der Vertretung unserer Mandanten, vertreten unsere Mandanten soweit erforderlich in gerichtlichen Auseinandersetzungen, um die Erbauseinandersetzung voranzutreiben.

 


KEITEL_010ZRAin Ulrike Hausmann-Keitel ist seit 1984 als Rechtsanwältin in Köln tätig. Sie ist Partnerin der Sozietät Keitel & Keitel Rechtsanwälte, einer hochspezialisierten Anwaltskanzlei, die sich insbesondere der Themen Erbrecht sowie Bank- und Kapitalanlagerecht annimmt.

Rechtsanwältin Hausmann-Keitel steht telefonisch oder per Mail für eine Kontaktaufnahme zur Verfügung unter:

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